Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse sowohl die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (BGer 1A.290/2004). Die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode (Hauptberechnungs- und Bemessungsphase) ist auch bei der Genugtuung aus Sexualdelikten angebracht (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156).