Die Vorinstanz hat sodann das Vorgehen bei der Bemessung einer Genugtuung zutreffend aufgezeigt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658 f.): Die Bemessung der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme (BSK OR I- KESSLER, a.a.O., Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit.