27. Allgemeine Ausführungen Es kann auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) sowie zur Genugtuung (Art. 49 OR) verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657 f.): Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen.