26. Fazit Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB verboten, sich der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 100 m anzunähern; bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Beschuldigte unverzüglich zu entfernen. Ferner ist es ihm verboten, die Privatklägerin telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot wird auf 2 Jahre seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils befristet. VII. Zivilklage