auch aufgrund des endenden Strafverfahrens und insbesondere aufgrund des Schuldspruchs durchaus Gründe sehen könnte, gegenüber seiner Ex-Ehefrau erneut übergriffig zu werden. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheint ferner auch nicht unverhältnismässig, da sich C.________ nicht mehr in der Umgebung von A.________ aufhält – die Massnahme ihn also nicht nennenswert in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt – und weiter auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb er mit ihr in Kontakt treten müsste.