24. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB wiedergegeben sowie diese korrekt angewandt (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 656): Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für die Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB).