23.3 Befristung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Das durch ihn verursachte Unrecht kann in Anbetracht dieser Strafhöhe im mittleren Bereich verortet werden. Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Befristung der Landesverweisung auf 8 Jahre als angemessen. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst.