Von Bedeutung erscheint der Kammer diesbezüglich auch die Aussage des Beschuldigten vor Berufungsinstanz hinsichtlich seines Geburtslandes Serbien: «Meine Familie, meine Leute, mein Volk muss ich schützen. Das habe ich immer gesagt und ich sage das immer noch.» (pag. 829 Z. 36 f.). Wie bereits vorinstanzlich festgehalten sind keine weiteren Vollzugshindernisse ersichtlich. Diese stünden einer Landesverweisung überdies nicht entgegen und wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.