Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 655, vgl. auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 732 ff.): Schwere der konkreten Tat und Vorstrafen Eine Vergewaltigung wiegt grundsätzlich schwer, es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass A.________ bereits wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft ist.