22. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft ging an der Berufungsverhandlung nur kurz auf die Landesverweisung ein. Die Vorinstanz habe zutreffend das Vorliegen eines Härtefalles vereint. Die heutige persönliche Situation des Beschuldigten würde sodann noch mehr gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen. So sei der Beschuldigte zu Beginn des Jahres arbeitslos gewesen und derzeit temporär angestellt. Seine finanziellen Verhältnisse seien demnach nicht als gesichert zu bezeichnen (pag 846). Die Verteidigung nahm zur Landesverweisung keine Stellung (pag. 833 ff.).