21. Allgemeine Ausführungen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 653 f.). Diese werden nachfolgend, falls nötig, ergänzt. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit.