42 20.8 Haftanrechnung Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (19. - 20. Juni 2018) wird i.S.v. Art. 51 (a)StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 20.9 Gesamtfazit Die Täterkomponente wirkt sich, wobei insbesondere die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht fällt, straferhöhend im Umfang von 5 Monaten aus. Auf eine Erhöhung der Gesamtbusse zufolge Vorstrafe wird verzichtet. A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt.