In der oberinstanzlichen Verhandlung hat sich der vorinstanzliche Eindruck bestätigt. Gleichwohl ist der Wertung der Vorinstanz zu folgen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten. 20.7.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.