Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die erneute massive Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit, ist hingegen im Umfang von 5 Monaten straferhöhend zu gewichten. 20.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 652): A.________ hat alles bestritten, was ihm vorgeworfen wurde und zeigte demzufolge auch keinerlei Einsicht oder Reue. Das Bestreiten der Vorwürfe ist allerdings ein prozessuales Recht.