Die verbleibenden vier Vorfälle rechtfertigen Bussen von je CHF 500.00. Die resultierenden CHF 2'000.00 sind mit knapp 2/3 zu asperieren, womit nach den Tatkomponenten eine Gesamtbusse von CHF 2'000.00 resultiert. 20.7 Täterkomponente 20.7.1 Vorleben / persönliche Verhältnisse Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des zum Urteilszeitpunkt 31-jährigen Beschuldigten an (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651): Es wird zunächst auf die Akten verwiesen (p. 190 ff., 244 f., 571). A.________ kam als Fünfzehnjähriger mit dem [der] Mutter in die Schweiz.