Tatkomponente Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Beim angebrachten Asperationsfaktor von 2/3 resultiert eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen. 20.4.2 Weitere Drohungen Die beiden weiteren Drohungen – der Beschuldigte drohte der Privatklägerin sie umzubringen – sind mit den VBRS-Richtlinien vergleichbar, weswegen jeweils Freiheitsstrafen von je 60 Tagen, nach Asperation von je 40 Tagen, auszusprechen sind. 20.4.3 Fazit Die Drohungen sind insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen zu bestrafen.