Es ist von einem noch knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, für welches die Kammer eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen veranschlagt. Subjektive Tatschwere Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Auch hätten klarerweise Handlungsalternativen bestanden, weshalb die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist für die subjektive Tatschwere weder eine Erhöhung noch eine Minderung der bereits für die objektive Tatschwere veranschlagte Freiheitsstrafe angezeigt. Fazit Tatkomponente