Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 9. Mai 2018 unter Vorhalten eines Messers damit, sie und ihr ungeborenes Kind umzubringen resp. aufzuschlitzen. Vorher brach er die Tür zum Badezimmer auf und riss die Privatklägerin an den Haaren heraus. Die demonstrierte Gewalt war geeignet, die Wirkung der Drohung an Leib und Leben zu verstärken. Die Drohung des Beschuldigten wog weit schwerer als die in den VBRS-Richtlinien als Orientierungshilfe erwähnte. Es ist von einem noch knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, für welches die Kammer eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen veranschlagt.