Die resultierende Freiheitsstrafe von 120 Tagen ist mit 80 Tagen zu asperieren. 20.4 Drohungen Entgegen der Vorinstanz sind die Drohungen nicht gebündelt in einer Tatgruppe abzuhandeln, sondern einzeln zu veranschlagen (E. IV.19 hiervor). Dabei ist von mindestens drei Vorfällen auszugehen, wobei derjenige vom 9. Mai 2018 den gravierendsten darstellt. 20.4.1 Vorfall vom 9. Mai 2018 Objektive Tatschwere