Der Beschuldigte offenbarte dadurch ein erhebliches Gewaltpotential. 20.3.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe und Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte ohne Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Privatklägerin seinen Willen durchsetzen. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. 20.3.3 Fazit Tatkomponente Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen erscheint für das vollendete Delikt angemessen. Zufolge Versuchs ist eine Strafmilderung von 30 Tagen vorzunehmen. Die resultierende Freiheitsstrafe von 120 Tagen ist mit 80 Tagen zu asperieren.