Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs und Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten, am Tag nachdem er sie mit einem Gurt geschlagen hatte, ihre Trennungsabsichten mit. Der Beschuldigte setzte sich auf die Privatklägerin, ohrfeigte sie, schlug sie, drückte ihr ein Kissen auf den Kopf und sagte ihr, er bringe sie um, wenn sie ihn verlasse. Der Beschuldigte offenbarte dadurch ein erhebliches Gewaltpotential.