39 Zusammenfassend ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem noch knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe von 30 Monaten rechtfertigt. 20.2.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die Privatklägerin demütigen und seine Macht demonstrieren. Beides wirkt sich neutral aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. 20.2.3 Fazit Tatkomponente