Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Entgegen der Vorinstanz ist das Geschehen vor der Vergewaltigung nicht auszublenden. Der Beschuldigte hat sich auf die Privatklägerin gesetzt, sie geohrfeigt, sie geschlagen und ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt bevor er sie und sich auszog und entgegen ihrem verbalen und körperlichen Widerstand den Geschlechtsverkehr vollzog. Weiter verhöhnte er die Privatklägerin indem er beim Schlagen lachte und ihr sagte, dass gehöre sich so, zuerst die Frau schlagen und sie anschliessend zum Sex nötigen.