Sie lebe in ständiger Sorge, habe Angst zu reisen oder sich frei zu bewegen. Der Schlaf der Privatklägerin sei zeitweise immer noch gestört. Sie kämpfe mit Schlaflosigkeit und Albträumen, die mit der erlebten häuslichen Gewalt durch den Beschuldigten zusammenhängen würden (pag. 591 f.). Bereits angesichts der Erforderlichkeit einer derart langen psychotherapeutischen Behandlung, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs in casu als recht erheblich zu bezeichnen. Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: