20.2.1 Objektive Tatschwere Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs: Die Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall geringer als in anderen Vergewaltigungsfällen. Die Privatklägerin trug keine körperlichen Verletzungen davon. Dennoch hat der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben.