38 messen zu erhöhen. Schliesslich ist eine Busse für die wiederholten Tätlichkeiten auszufällen. Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). 20.2 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung Entgegen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 649) ist nicht mit einem Referenzsachverhalt zu operieren. 20.2.1 Objektive Tatschwere