42 Abs. 2 (a)StGB vorliegen, weswegen ein Aufschub der Freiheitsstrafe nicht möglich ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuwiesen, dass im den Parteien vorab zugestellten Urteilsdispositiv irrtümlicherweise Art. 42 Abs. 2 StGB nicht vermerkt wurde. Dies wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv formlos korrigiert (siehe Ziff. I. des Urteilsdispositivs, S. 57). Nach Gesagtem ist wie folgt vorzugehen: Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt bei der Vergewaltigung, weshalb bei der Festsetzung der Einsatzstrafe von diesem Schuldspruch auszugehen ist. In einem zweiten Schritt sind die Strafen für die versuchte Nötigung und die Drohungen zu bestimmen und die Einsatzstrafe ange-