42 N 22 mit Hinweis auf BGE 134 IV 7). Sowohl die versuchte Körperverletzung gegen V.________ als auch die Taten, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat, sind als Gewaltdelikte zu qualifizieren. Die Vorstrafe ist demnach einschlägig. Weiter haben sich die Lebensumstände des nicht geständigen Beschuldigten seit den Taten nicht verändert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschuldigten besonders günstige Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 (a)StGB vorliegen, weswegen ein Aufschub der Freiheitsstrafe nicht möglich ist.