42 Abs. 2 StGB anwendbar, wonach ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. der Umstände, die «besonders günstig» sein müssen, ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um sog. einschlägige Vorstrafen, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet handelt (HEIMGARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 42 N 21). Selbst bei einschlägigen Vorstrafen können indes besonders günstige Umstände vorliegen, namentlich wenn sich die Lebensumstände des Täters nach der Tat entscheidend positiv verändert haben (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 22 mit Hinweis auf BGE 134 IV 7).