Eine Geldstrafe ist offensichtlich nicht geeignet, der fehlenden Einsicht des Beschuldigten zu begegnen, weswegen auch für die versuchte Nötigung und die Drohungen Freiheitsstrafen auszufällen sind. Dabei sei bereits hier angemerkt, dass diese unbedingt auszufallen haben. Aufgrund der Vorstrafe ist Art. 42 Abs. 2 StGB anwendbar, wonach ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.