37 (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, trotz der – aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafen für die versuchte Nötigung (E. IV.20.3 hiernach) und die Drohungen (E. IV.20.4 hiernach) – bestehenden Möglichkeit, je Geldstrafen auszusprechen, Freiheitsstrafen für angezeigt hält. Massgebend dafür ist in erster Linie die vorherige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten Vorstrafen.