Falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Für die Drohung des Jahres 2018 darf nach neuem Recht statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe sodann nur ausgefällt werden, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann