134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB, welcher vorliegend nach Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung gelangen muss (vgl. E. IV.18 oben), kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.