10 Abs. 3 (a)StGB). Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, für die gemäss Art. 126 (a)StGB eine Busse auszufällen ist. Die Frage nach der Strafart stellt sich demnach einzig in Bezug auf die Drohungen und die versuchte Nötigung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.