20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Strafrahmen, Strafart, unbedingter Vollzug und Vorgehen Der Beschuldigte wird der Vergewaltigung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der wiederholten Tätlichkeiten schuldig erklärt. Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Delikte Drohung und Nötigung werden nach Art. 180 und Art. 181 (a)StGB je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, mithin liegen zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vor (Art. 10 Abs. 3 (a)StGB).