Ergänzend ist anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer 36 rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Demnach ist für jede Drohung einzeln eine Strafe zu bestimmen (vgl. E. IV.20.4 nachfolgend). Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217).