19. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 648 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen werden nachfolgend übernommen (kursive Schrift) und falls nötig ergänzt. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.