Während die einschlägigen Straftatbestände (Art. 126, 180, 181 und 190 StGB) unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 im Ergebnis und in Anwendung auf die Vergewaltigung, die versuchte Nötigung, die Drohung und die wiederholten Tätlichkeiten für den Beschuldigten nicht die mildere darstellt, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt.