Für die Vergewaltigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die versuchte Nötigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die Drohung (mehrfach begangen, Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) und die wiederholten Tätlichkeiten (Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) kann der Tatzeitpunkt nicht genauer festgelegt werden. Während die einschlägigen Straftatbestände (Art. 126, 180, 181 und 190 StGB) unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.