Für die Drohung und die wiederholten Tätlichkeiten am 9. Mai bzw. am 11. Mai 2018 ist nach Art. 2 Abs. 1 StGB das neue Recht anzuwenden. Für die Vergewaltigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die versuchte Nötigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die Drohung (mehrfach begangen, Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) und die wiederholten Tätlichkeiten (Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) kann der Tatzeitpunkt nicht genauer festgelegt werden.