H.). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis zum 11. Mai 2018 und damit teils vor, teils nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Für die Drohung und die wiederholten Tätlichkeiten am 9. Mai bzw. am 11. Mai 2018 ist nach Art. 2 Abs. 1 StGB das neue Recht anzuwenden.