17.4 Fazit Der Beschuldigte ist auch der wiederholten Tätlichkeiten, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. Namentlich:  im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern, auf der Heimfahrt im Auto und später in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);  am Morgen nach dem vorgenannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);  im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);