33 Beweismässig ist erstellt, dass sich die wiederholten Tätlichkeiten von Ende Dezember 2017 bis zum 11. Mai 2018 zugetragen haben. Ebenfalls als erstellt gilt, dass sie sich zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Dispositiv unter Ziff. 4.1. angeführten Örtlichkeiten auch im Auto der Verfahrensbeteiligten abgespielt haben. 17.4 Fazit Der Beschuldigte ist auch der wiederholten Tätlichkeiten, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.