17.3 Vorbringen bezüglich der Dauer und der Örtlichkeiten der Tätlichkeiten Die Privatklägerin hat in Bezug auf die Tätlichkeiten hinsichtlich deren Dauer und Ort der Deliktsbegehungen Anschlussberufung erhoben (pag. 682). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft angeführt, bei der Zeitdauer, die beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten von der Vorinstanz angegeben worden sei, handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Dies sei zu berichtigen. Es handle sich um den Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018 (pag.