Weiter erfüllte er den Tatbestand der Tätlichkeit damit, dass er seiner Ehefrau am 11.05.2018 im Lift des Geschäftes P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) eine Ohrfeige verpasste und auf dem anschliessenden Nachhauseweg an den Haaren packte, ins Gesicht schlug, sie ferner am Hals packte und würgte. Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.