Gemäss Beweiswürdigung verpasste er seiner Ehefrau C.________ ferner an einem Tag im Februar bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.________ (Ortschaft) eine Ohrfeige, später würgte er sie im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung. Auch dadurch erfüllte er den Tatbestand der Tätlichkeit mehrfach. Dadurch, dass A.________ seine Ehefrau am 09.05.2018 einen Gegenstand an den Kopf warf, sie ferner an den Haaren packte und in die Wohnung hineinzog, später an den Haaren aus dem Badezimmer zog, erfüllte er ebenfalls mehrfach den Tatbestand der Tätlichkeit.