Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen).