32 wird nach Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a;