17. Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Ziff. I.4. Bst. b - f der Anklageschrift 17.1 Allgemeine Ausführungen zur Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b (a)StGB Wer gegen seinen Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wiederholt Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,