Im Weiteren kann auf die Subsumtion zur versuchten Nötigung (vgl. Ziff. III.15.3 hiervor) verwiesen werden. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. 16.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten weiter der Drohung, mehrfach begangen im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung sowie am 9. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.